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  • Der letzte 175er Häftling der Bundesrepublik

    Der letzte 175er Häftling der Bundesrepublik

    Knast für einvernehmlichen schwulen Sex: Erst 2004 wurde der letzte 175er Häftling nach zehnjähriger Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Manuel Izdebski über eine unglaubliche Geschichte und den Irrsinn der Kriminalisierung.

    Rund 50.000 Schwule verurteilte die Bundesrepublik nach Paragraf 175 des Strafgesetzbuchs wegen ihrer Homosexualität. Erst ab 1969 war der einvernehmliche Sex unter erwachsenen Männern nicht mehr straftbar – erwachsen hieß damals noch: mindestens 21 Jahre alt.

    Paragraph 175 im historischen Überblick

    1871

    Mit dem Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs wurde der Paragraph 175 eingeführt. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe und prägte die staatliche Verfolgung homosexueller Männer über Jahrzehnte.

    1935–1945

    Im Nationalsozialismus wurde der Paragraph 175 massiv verschärft. Die Ausweitung der Strafbarkeit führte zu systematischer Verfolgung, Verurteilungen und Deportationen.

    Nach 1945

    Auch nach dem Ende des NS-Regimes blieb der Paragraph 175 zunächst bestehen. Erst schrittweise Reformen und gesellschaftlicher Wandel führten zu seiner vollständigen Abschaffung im Jahr 1994.

    Zur ausführlichen Geschichte des Paragraph 175

    Allerdings blieb der Paragraf in einer Jugendschutzversion bis 1994 erhalten und sorgte für ein unterschiedliches Schutzalter bei hetero- und homosexuellen Kontakten: Während homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen grundsätzlich verboten waren, galt für heterosexuelle Kontakte ein absolutes Schutzalter von 14 Jahren.

    Aus der Zeit von 1969 bis 1994 stammen zusätzliche 4.500 Verurteilungen. Zu den Opfern dieser Kriminalisierung gehört Frank Schneider*, der 1994 in einem spektakulären Berufungsprozess zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Sein Vergehen: Er hatte als damals Anfang 30-Jähriger mehrfach einvernehmlichen Sex mit einem 17-jährigen Jugendlichen.

    Der Paragraf 175 des deutschen Strafgesetzbuches (Paragraf 175 StGB) existierte vom 1. Januar 1872 (Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches) bis zum 11. Juni 1994.

    Haft bis zuletzt – trotz Abschaffung des Paragraph 175

    Schneider gilt als der letzte 175er-Häftling der Bundesrepublik. Erst 2004 wurde er nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Drei Gnadengesuche und mehrere Anträge auf vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe lehnte die Justiz ab. Dass sein Vergehen nur wenige Monate nach dem Prozess durch die Abschaffung des Paragrafen 175 gar kein Straftatbestand mehr war, blieb ohne Bedeutung, denn Schneider hatte eine einschlägige Vorstrafe: Er war schon einmal wegen Sex mit einem 16-jährigen Jugendlichen verurteilt worden – für Heterosexuelle keine Straftat.

    „Während wir schon auf einem CSD tanzten, haben andere von uns noch im Knast gesessen“, kommentiert der Historiker Alexander Wäldner den Fall. Er forscht seit 15 Jahren zur Verfolgung der Homosexuellen. Auf das Schicksal von Frank Schneider wurde er durch einen Zufall aufmerksam: „Wir haben überhaupt nicht daran gedacht, dass noch jemand im Gefängnis sitzen könnte“, sagt er.

    Die Folgen der Verurteilung – ein zerstörtes Leben

    Schneider lebt heute fern seiner Heimat zurückgezogen in einer fremden Stadt. Er ist Frührentner und muss seine kleine Rente durch Grundsicherung aufstocken. Die Verurteilung hat seine bürgerliche Existenz vernichtet. Sein gesamter Besitz wurde während der Haft aufgelöst. Als verurteilter Sexualstraftäter konnte er nie wieder Fuß fassen und eine Arbeit finden. Eine Interviewanfrage lehnte er trotz Zusicherung auf Anonymität ab. Schneider will sich an das dunkle Kapitel seiner Lebensgeschichte nicht erinnern. Über einen Dritten hält Alexander Wäldner zu ihm Kontakt. Er beschreibt ihn als Mann aus einfachen Verhältnissen, der vor seiner Haftstrafe als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdiente und nie eine schwule Identität entwickelt habe. Auch habe sich seine einfache Bildung im Prozess als Nachteil erwiesen. „Andere hätten sich besser vor Gericht darstellen können“, erklärt Wäldner.

    Irrsinn der Kriminalisierung

    Schneiders Schicksal zeugt vom Irrsinn der Kriminalisierung. Die deutsche Justiz vollzog an ihm noch einmal mit aller Härte die staatliche Verfolgung der Homosexuellen, nur wenige Monate vor dem endgültigen Aus des berüchtigten Paragrafen.

    Schneider gehört zu den Fallgruppen, die laut Eckpunktepapier von Bundesjustizminister Heiko Maas einen Anspruch auf Entschädigung als Opfer des Paragrafen 175 erheben können. Dafür muss der Bundestag nun ein entsprechendes Gesetz verabschieden, das die verurteilten Männer auch rehabilitiert.

    „Wiedergutmachen kann man das nicht“, sagt der Historiker Wäldner, „aber man kann ein Zeichen setzen!“

    *Name von der Redaktion geändert

    Häufige Fragen zum Begriff „175er“

    Der Begriff „175er“ taucht häufig im Zusammenhang mit der Verfolgung homosexueller Männer in Deutschland auf.
    Hier beantworten wir zentrale Fragen zur Bedeutung des Begriffs und seinem historischen Kontext.

    Was bedeutet der Begriff „175er“?

    Als „175er“ wurden Männer bezeichnet, die nach dem Paragraphen 175 verurteilt wurden. Der Begriff war kein offizieller Rechtsbegriff, sondern eine informelle Bezeichnung für Betroffene staatlicher Strafverfolgung.

    Warum war der Paragraph 175 so folgenreich?

    Der Paragraph 175 stellte sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Dadurch konnten homosexuelle Männer über Jahrzehnte hinweg verfolgt, inhaftiert und gesellschaftlich ausgegrenzt werden – oft mit lebenslangen Folgen.

    Warum saßen auch nach 1945 noch „175er“ im Gefängnis?

    Nach dem Ende des Nationalsozialismus wurde der Paragraph 175 nicht sofort aufgehoben. In der Bundesrepublik Deutschland galt lange Zeit sogar die verschärfte NS-Fassung weiter, weshalb Verurteilungen auch nach 1945 möglich waren.

    Warum blieb die Abschaffung des Paragraph 175 für manche Betroffene ohne Wirkung?

    In vielen Fällen galten frühere Verurteilungen weiter als strafverschärfend. Auch wenn der Paragraph später abgeschafft wurde, hatte das für bereits verurteilte Männer oft keine rechtlichen Konsequenzen.

    Warum ist der Begriff „175er“ heute noch relevant?

    Der Begriff steht symbolisch für staatliches Unrecht und die lange Verfolgung homosexueller Männer. Er erinnert daran, dass rechtliche Diskriminierung reale Lebenswege zerstören kann.

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  • So funktioniert die Entschädigung für §175- und §151-Urteile

    So funktioniert die Entschädigung für §175- und §151-Urteile

    Wer wurde durch die Paragraphen 175 und 151 kriminalisiert?
    §175 trat 1872, ein Jahr nach der Gründung des Deutschen Kaiserreiches, in Kraft und kriminalisierte „widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts“. 1935 verschärften die Nazis den Paragraphen. Jetzt galten sämtliche Handlungen mit „wolllüstiger Absicht“ als Straftat. Bloßes Berühren konnte bereits belangt werden.

    Nach dem Krieg blieb der §175 in der Bundesrepublik unverändert in der Nazi-Fassung für mehr als zwei Jahrzehnte bestehen. 1969 wurde er dann ein erstes Mal und 1973 ein zweites Mal entschärft. Nun konnten Männer über 18 Jahre bestraft werden, wenn sie Sex mit unter 18-jährigen Jungen hatten, während das Schutzalter bei Mädchen bei 14 Jahren lag (wobei das Gericht bei Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren von einer Strafe für den Mann absehen konnte, wenn dieser jünger als 21 Jahre alt war.) Der Grund für diese Ungleichbehandlung lag in der homofeindlichen sogennanten „Verführungstheorie“, also der Idee, dass junge Menschen zur Homosexualität „verführt“ werden könnten.

    In der DDR kehrte man 1950 zur ursprünglichen Fassung des §175 (vor dem Nationalsozialismus) zurück, wobei ab Ende der 50er Jahre kaum noch Menschen nach diesem Paragraphen verurteilt wurde. 1968 führte die DDR dann ein eigenes Strafgesetzbuch ein. In ihm wurde der §151 eingeführt. Dieser kriminalisierte sexuelle Handlungen von allen Menschen mit Jugendlichen unter 18 Jahren des gleichen Geschlechts. Hier wurden also auch lesbische und bisexuelle Frauen kriminalisiert. 1988 wurde §151 ersatzlos gestrichen.

    Nach einer kurzen Phase der Legalisierung war mit der Wiedervereinigung männliche Homosexualität in Ostdeutschland wieder kriminalisiert, da hier der §175 (auch auf Druck aus dem Osten) erst 1994 gestrichen wurde.

    Die beiden Paragraphen kriminalisierten im damaligen juristischen Sinne gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Aus heutiger Sicht ist aber anzunehmen, dass dadurch nicht nur schwule und bisexuelle cis Männer (bzw. in der DDR auch cis Frauen) kriminalisiert wurden. Vielmehr wurden in der Bundesrepublik alle Menschen kriminalisiert, die bei der Geburt dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden und Sex mit Menschen hatten, die ebenfalls dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden. Der Paragraph 175 kriminalisierte also zum Beispiel auch trans* Frauen, die Sex mit Menschen hatten, die dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden. In der DDR wurden folglich durch den §151 alle Menschen kriminalisiert, die mit anderen Menschen Sex hatten, wenn beiden bei der Geburt das gleiche Geschlecht zugewiesen wurde. Dies betraf also zum Beispiel auch trans* Männer.

    Wichtig ist zu wissen: Der Anspruch auf Entschädigung gilt unabhängig deiner jetzigen und damaligen geschlechtlichen oder sexuellen Identität.

    Jan, wer hat einen Anspruch auf Entschädigung?

    Alle Menschen, die aufgrund des § 175 StGB nach dem 8. Mai 1945 verurteilt worden sind oder auf Grund des § 151, der in der damaligen DDR gültig war. Zu beachten ist allerdings, dass nur dann ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Partner, mit dem man zusammen verhaftet wurde, älter als 16 Jahre alt war. Bei Sex mit Minderjährigen besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Das Entschädigungsgesetz wurde 2019 noch um eine Richtlinie erweitertet. Jetzt haben auch Männer Anspruch auf eine Entschädigung, die nicht verurteilt worden sind, aber aufgrund des Gesetzes außerordentliche negative Beeinträchtigungen erlitten haben.

    Was ist darunter zu verstehen?

    Ich mache ein Beispiel: die Polizei oder die Staatsanwaltschaft waren bei ihren Ermittlungen nicht diskret. Betroffene wurden dadurch zum Beispiel unfreiwillig am Arbeitsplatz geoutet und haben ihren Job verloren oder es wurde ihnen die Wohnung gekündigt. Die Strafverfolgung oder die erlittene Untersuchungshaft muss aber aufgrund eines Verdachts in Zusammenhang mit einem Tatvorwurf nach § 175 stehen. Auch diese Männer haben einen Anspruch auf Entschädigung.

    Jetzt haben auch Männer Anspruch auf eine Entschädigung, die nicht verurteilt worden sind, aber aufgrund des Gesetzes außerordentliche negative Beeinträchtigungen erlitten haben.
    Jan Bockemühl berät bei BISS e.v. Männer, die eine Antrag auf Entschädigung für Verurteilungen nach § 175 (BRD) und § 151 (DDR) stellen wollen.

    Wo und bis wann kann der Antrag gestellt werden?

    Hier ist Eile geboten. Anträge können nur noch bis zum 21. Juli 2022 beim Bundesamt der Justiz in Bonn gestellt werden.

    Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

    Im besten Fall liegt eine Abschrift des Urteils oder Unterlagen zu erlittenen Haftzeiten vor, die dem formlosen Antrag beigefügt werden. Andern Falls muss zuerst eine Rehabilitierungsbescheinigung bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Für Entschädigungen nach der Richtlinie gibt es ein Antragsformular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz. Wir unterstützen Betroffene gerne bei den Antragsverfahren über unsere kostenlose Hotline 0800 175 2017.

    Wie hoch sind die zu erwartenden Entschädigungen?

    Auch das variiert von Fall zu Fall. Festgelegt sind laut Gesetz 3.000 Euro für jede Verurteilung 1.500 Euro für jedes angefangene Jahr Freiheitsentziehung und 500 Euro für ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Außerdem sind noch 1.500 Euro einmalig für außergewöhnlich negative Beeinträchtigungen möglich.

    Du kennst eine Person, die auch nach §175 (BRD) oder §151 (DDR) verurteilt wurde? Dann ermutige sie dazu, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Alle Informationen findet ihr beim Bundesjustizamt, sowie unter www.schwuleundalter.de/entschaedigung-und-rehabilitierung/
    Alles zum schwulen Leben im Alter findest du unter neu.iwwit.de/schwules-leben/alter.
    Nachtrag: Nach Fertigstellung dieses Artikels wurde bekannt, dass die aktuelle Regierung plant, Ansprüche auf Entschädigung möglicherweise doch über den 22. Juli hinaus aufrechtzuerhalten. Trotzdem könnte es ratsam sein, einen Antrag rasch zu stellen. Kompetente Beratung erhältst du auch hier bei BISS e. V..
  • Verurteilung nach §175: Klaus wurde nach über 40 Jahren entschädigt

    Verurteilung nach §175: Klaus wurde nach über 40 Jahren entschädigt

    Triggerwarnung: In diesem Artikel geht es um institutionalisierte Homofeindlichkeit und um Konversionsmaßnahmen.

    Ein Dezembernachmittag in Ludwigshafen. Klaus. S. ist auf der Suche nach Sex. Er betritt eine stadtbekannte Klappe am Ludwigplatz. Der Geruch von Urin steigt ihm in die Nase, als er den kleinen Raum betritt. Ihm fällt ein Mann auf. Sieht nett aus, denkt er sich. Die beiden Männer beschließen den kalten Ort gegen die etwas komfortableren Toiletten in einem nahelegenden Kaufhaus einzutauschen. „Das war unser Fehler“, sagt Klaus heute. „Beim Betreten müssen wir beobachtet worden sein, denn kurzer Zeit später stand die Polizei vor der Kabine und hat uns rausgeholt“. Es war das Jahr 1964 und der Paragraf 175, der Homosexualität unter Strafe stellte, war noch in Kraft. „Wir wurden mit der „Grünen Minna“ aufs Polizeirevier gebracht. Und da ich noch keine 21 (dem damaligen Alter für Volljährigkeit) war, wurde ich nach Hause gebracht, um die Adresse zu kontrollieren“, erzählt der 1947 geborene Ludwigshafener.

    Von der Polizei erst aufs Revier und dann nach Hause gebracht…

    Auf Verständnis konnte Klaus hier nicht hoffen, ganz im Gegenteil. Der Vater noch im Gedankengut der Nationalsozialist*innen verhaftet, die Mutter eine sehr religiöse Frau. Die Sorge galt den Nachbarn, den Geschwistern, dem Gerede in der Gemeinde. „Sie haben mir eingeschärft, mit niemanden darüber zu sprechen“. Die Hoffnung, dass die Anklage aufgrund seines Alters fallengelassen wird, erfüllt sich nicht. Unzucht mit Männern lautet der Tatvorwurf. Der Prozess wird im Frühjahr 1965 eröffnet. „Ich hatte noch Glück“, berichtet Klaus. „Eine junge Jugendpflegerin hat sich wahnsinnig stark für mich gemacht. Das werde ich ihr nie vergessen“. Seine Strafe: eine psychologische Behandlung zur Umerziehung. Heute würde man es eine Konversionsmaßnahme nennen. Wäre er zu einer Haftstrafe verurteilt worden, wäre auch seine Lehrstelle als technischer Zeichner in Gefahr gewesen. „So ging es noch ganz glimpflich ab“, sagt Klaus.

    Unzucht mit Männern lautet der Tatvorwurf. Seine Strafe: eine psychologische Behandlung zur Umerziehung. Heute würde man es eine Konversionsmaßnahme nennen.

    Seine Strafe: 2 Jahre lang, 1 mal die Woche zum Psychologen

    „Von nun an musste ich zwei Jahre einmal die Woche zu einem Psychologen“. Die Gespräche hat er verdrängt. Er erinnert sich nur daran, einen Baum gezeichnet zu haben und an die berühmten Klecksbilder. In Fachkreisen Rorschachtest genannt. „Ich habe aber nur Schwänze gesehen“, lacht Klaus „und habe das dem Psychologen auch gesagt. Der war darüber nicht glücklich“.

    Klaus unterdrückt seine Gefühle und sein Begehren. Der Psychologe sieht sich bestätigt und entlässt Klaus als geheilt.

    Klaus unterdrückt seine Gefühle und sein Begehren. Er hat Angst wieder erwischt zu werden. Diesmal, das weiß er, würde eine Verurteilung Gefängnis bedeuten. Er schließt sich einer Jugendgruppe an, lernt ein Mädchen kennen. „Ich habe sie wirklich gerne gehabt. Ich war aber froh, dass sie mir keine sexuellen Avancen machte“. Er will sie heiraten, trotz allem.  Bevor er sie mit zu seinem Psychologen nimmt, gesteht er ihr alles. „Sie hat sehr verständnisvoll reagiert“. Der Psychologe sieht sich bestätigt, schwurbelt etwas von einer Phase, die alle Jungen durchmachen und entlässt Klaus als geheilt. Vor der Hochzeit vernichtet seine Mutter alle Unterlagen, die ihm irgendwann zum Verhängnis werden könnten.

    Brüchiges Glück

    Klaus lebt mit seiner Frau in Ludwigshafen, eine Tochter wird geboren. Doch das Glück ist brüchig. Die Sehnsucht nach Sex mit Männern bleibt. Er führt ein Doppelleben, wie so viele in jener Zeit. Die Liebe zu einem Mann, den er kennenlernt, gibt ihm Kraft. Es folgt die Trennung von seiner Frau. Eine schmutzige Scheidung und ein zehn Jahre andauernder Kampf seine Tochter sehen zu dürfen, schließen sich an. Klaus lernt seinen heutigen Mann kennen, lebt mit ihm zusammen. „Wir lebten unauffällig, aber nicht versteckt“.

    Wer wurde durch die Paragraphen 175 und 151 kriminalisiert?
    §175 trat 1872, ein Jahr nach der Gründung des Deutschen Kaiserreiches, in Kraft und kriminalisierte „widernatürliche Unzucht zwischen Personen männlichen Geschlechts“. 1935 verschärften die Nazis den Paragraphen. Jetzt galten sämtliche Handlungen mit „wolllüstiger Absicht“ als Straftat. Bloßes Berühren konnte bereits belangt werden.

    Nach dem Krieg blieb der §175 in der Bundesrepublik unverändert in der Nazi-Fassung für mehr als zwei Jahrzehnte bestehen. 1969 wurde er dann ein erstes Mal und 1973 ein zweites Mal entschärft. Nun konnten Männer über 18 Jahre bestraft werden, wenn sie Sex mit unter 18-jährigen Jungen hatten, während das Schutzalter bei Mädchen bei 14 Jahren lag (wobei das Gericht bei Mädchen zwischen 14 und 16 Jahren von einer Strafe für den Mann absehen konnte, wenn dieser jünger als 21 Jahre alt war.) Der Grund für diese Ungleichbehandlung lag in der homofeindlichen sogennanten „Verführungstheorie“, also der Idee, dass junge Menschen zur Homosexualität „verführt“ werden könnten.

    In der DDR kehrte man 1950 zur ursprünglichen Fassung des §175 (vor dem Nationalsozialismus) zurück, wobei ab Ende der 50er Jahre kaum noch Menschen nach diesem Paragraphen verurteilt wurde. 1968 führte die DDR dann ein eigenes Strafgesetzbuch ein. In ihm wurde der §151 eingeführt. Dieser kriminalisierte sexuelle Handlungen von allen Menschen mit Jugendlichen unter 18 Jahren des gleichen Geschlechts. Hier wurden also auch lesbische und bisexuelle Frauen kriminalisiert. 1988 wurde §151 ersatzlos gestrichen.

    Nach einer kurzen Phase der Legalisierung war mit der Wiedervereinigung männliche Homosexualität in Ostdeutschland wieder kriminalisiert, da hier der §175 (auch auf Druck aus dem Osten) erst 1994 gestrichen wurde.

    Die beiden Paragraphen kriminalisierten im damaligen juristischen Sinne gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Aus heutiger Sicht ist aber anzunehmen, dass dadurch nicht nur schwule und bisexuelle cis Männer (bzw. in der DDR auch cis Frauen) kriminalisiert wurden. Vielmehr wurden in der Bundesrepublik alle Menschen kriminalisiert, die bei der Geburt dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden und Sex mit Menschen hatten, die ebenfalls dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden. Der Paragraph 175 kriminalisierte also zum Beispiel auch trans* Frauen, die Sex mit Menschen hatten, die dem männlichen Geschlecht zugewiesen wurden. In der DDR wurden folglich durch den §151 alle Menschen kriminalisiert, die mit anderen Menschen Sex hatten, wenn beiden bei der Geburt das gleiche Geschlecht zugewiesen wurde. Dies betraf also zum Beispiel auch trans* Männer.

    Wichtig ist zu wissen: Der Anspruch auf Entschädigung gilt unabhängig deiner jetzigen und damaligen geschlechtlichen oder sexuellen Identität.

    Eine Ausstellung verändert alles

    Im Juni 1994 wurde der §175 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Mitbekommen hatte er das wohl, aber die Nachricht hatte keinerlei Bedeutung für ihn. Durch eine Ausstellung über schwules Leben in Ludwigshafen im dortigen Stadtmuseum, bekommt er Kontakt zur Bundestiftung Magnus Hirschfeld in Berlin. Dort ermutigt man ihn einen Antrag beim Bundesamt für Justiz in Bonn zu stellen. „Den Antrag konnte ich ganz formlos stellen“, erinnert er sich. Aber jetzt rächt sich die Sorgfalt seiner Mutter. Sein Antrag wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft abgelehnt. Die Begründung: Es fehlen Dokumente, die seine Verurteilung bestätigen. Auch ein zweiter Antrag scheitert.

    Ich war sehr skeptisch, ob das klappt, aber Aufgeben wollte ich nicht.
    Klaus wollte nicht aufgeben. Zurecht: Seine Entschädigung für das Unrecht, das ihm mit dem §175 angetan wurde, hat er erhalten.

    Klaus will schon aufgeben, als er von BISS e. V. erfährt. Hier wird er kompetent beraten und unterstützt. BISS spricht auch mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Denn zu jeder Verurteilung muss es noch Abschriften geben, die auf Antrag den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie gibt es nach 40 Jahren angeblich nicht mehr. Von ihm wird eine Eidesstattliche Erklärung verlangt. Am Ende hatte er alle relevanten Unterlagen zusammen. „Ich war sehr skeptisch, ob das klappt“, erinnert er sich „aber Aufgeben wollte ich nicht“.

    „Wichtiger war für mich die Anerkennung des Deutschen Staates“

    Schließlich wird sein Antrag bewilligt. Ihm werden 3.000 Euro zugesprochen für die Verhaftung und Verurteilung, Später noch einmal 1500 für die Zwangstherapie. „Ich habe mich natürlich über das Geld gefreut“, sagt Klaus. „Aber wichtiger war für mich die Anerkennung seitens des Deutschen Staates, dass mir hier Unrecht getan wurde. Mit dem Geld hat er zusammen mit seinem Mann eine Woche Urlaub auf Sylt gemacht. „So richtig schick, mit allem Komfort“. „Und wir haben uns noch ein neues Service gekauft, wir haben ja noch nicht alle Tassen im Schrank“, lacht er. Klaus konnte das Erlebte hinter sich lassen. Auch wenn es manchmal mühsam war, bereut hat er es nicht, für seine Rechte gekämpft zu haben.

    Bereut hat er es nicht, für seine Rechte gekämpft zu haben.

    Was sich Klaus S. für die Zukunft wünscht.

    Heute lebt er in Mannheim und ist zum Aktivisten geworden. Er engagiert sich beim Runden Tisch sexuelle und geschlechtliche Vielfalt der Stadt Mannheim und leitet eine Gruppe für schwule Senioren. Große Wünsche für die Zukunft hat er nicht. Er würde sich freuen, wenn noch möglichst viele Männer einen Entschädigungsantrag stellen, „Und ich würde mir wünschen, dass die Menschen alle Menschen so akzeptieren wie sie sind, egal wen sie lieben“.

    Du kennst eine Person, die auch nach §175 (BRD) oder §151 (DDR) verurteilt wurde? Dann ermutige sie dazu, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Alle Informationen findet ihr in diesem IWWIT-Blogbeitrag, beim Bundesjustizamt, sowie unter https://schwuleundalter.de/entschaedigung-und-rehabilitierung/
    Alles zum schwulen Leben im Alter findest du unter https://neu.iwwit.de/schwules-leben/alter.
    Nachtrag: Nach Fertigstellung dieses Artikels wurde bekannt, dass die aktuelle Regierung plant, Ansprüche auf Entschädigung möglicherweise doch über den 22. Juli hinaus aufrechtzuerhalten. Trotzdem könnte es ratsam sein, einen Antrag rasch zu stellen. Kompetente Beratung erhältst du auch hier bei BISS e. V..